Procedure per
l'assegnazione del carburante per l'impiego agevolato in agricoltura anno 2005


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Prontuario dei consumi di carburante per l’impiego agevolato in agricoltura
anno 2005




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Der Erlaß des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaftspolitik vom 26.02.2002 („Festlegung des mittleren Verbrauchs der bei den Arbeiten in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Tierzucht, in der Fortwirtschaft, in der Fischzucht und beim Treibhausanbau eingesetzten Erdölprodukte zur Anwendung der reduzierten Quoten und zur Freistellung von der Verbrauchssteuer“) sieht in Art. 1 Abs. 6 für die Regionen und autonomen Provinzen zur Festlegung des in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Verbrauchs sowie für die im nachfolgenden Art. 2 vorgesehenen Erhöhungen und für die Zuweisungen in besonderen, nicht von Art. 2 vorgesehenen Fällen die Möglichkeit vor, die am meisten repräsentativen beruflichen Landwirtschaftsorganisationen und diejenigen der Landmechanik-Unternehmen zu hören, und sobald verfügbar, beziehen sie sich auf die Verbrauchsliste, die im Auftrag des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaftspolitik von der nationalen Körperschaft für die Mechanisierung der Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Regionen und autonomen Provinzen formuliert werden wird.

Die Vereinbarung zwischen Regierung, Regionen und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen über den Bestand der Landmaschinen, über die Statistiken der Landmaschinen und der vergünstigten landwirtschaftlichen Kraft- und Brennstoffe, die in der Sitzung vom 27.02.2003 bewilligt wurde, bekräftigt unter anderem die Notwendigkeit von zuverlässigen Statistiken über die vergünstigten landwirtschaftlichen Kraft- und Brennstoffmengen, u.a. zur Überprüfung des Ausgleichs zwischen den erzielten Ersparnissen für die Staatsfinanzen aus der Verminderung des Verbrauchs von vergünstigten landwirtschaftlichen Kraft- und Brennstoffen und den Belastungen aufgrund der Fortführung der pauschalen Mehrwertsteuer für die Landwirtschaft im Jahr 2002, wobei der Ausgleich in Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001 (Haushaltsgesetz 2003) vorgesehen ist. Die Vereinbarung legt fest, daß in Erwartung der Realisierung des Bestandsverzeichnisses (wie von ENAMA in der entsprechenden, vom Ministerium finanzierten Studie in Aussicht gestellt) die Notwendigkeit besteht, die Verarbeitung der von den Regionen geschickten Daten vorzusehen.

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