Auf welche Bestimmungen ist Bezug zu nehmen, um mit Landmaschinen auf der Straße zu fahren?

Für die Teilnahme der Landmaschinen am Straßenverkehr ist auf die Straßenverkehrsordnung (Gesetzverordnung Nr. 285/92 in der jeweils gültigen Fassung) und die entsprechende Durchführungsbestimmung (Erlass des Präsidenten der Republik 495/92 in der jeweils gültigen Fassung) Bezug zu nehmen, die Vorschriften zur Vorgehensweise, zu Verwaltungsfragen und zur Konstruktion der Maschinen sowie Verhaltensregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr enthalten.


Welche Unterstützung bietet Enama zum Thema der Teilnahme am Straßenverkehr?

Enama hat ein entsprechendes Dokument ausgearbeitet, das eine Zusammenfassung der komplexen Bestimmungen in Sachen Straßenverkehr enthält, und das sich an die in diesem Bereich Tätigen wendet. Es ist außerdem möglich, bestimmte Fragen direkt über unsere Website zu stellen. Für die Hersteller von Maschinen ist ein Beratungsdienst hinsichtlich der Zulassung zum Straßenverkehr aktiv.


Ist in Kürze eine Revision der Straßenverkehrsordnung auch hinsichtlich der Landmaschinen vorgesehen?

Bei Gelegenheit eines Gesetzentwurfs wurde von Enama der Vorschlag einer Revision der Straßenverkehrsordnung und ihrer Durchführungsbestimmung ausgearbeitet, der offiziell dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaftspolitiken sowie dem Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr vorgelegt wurde, doch bis heute wurde der formulierte Vorschlag noch nicht zur Kenntnis genommen. Man ist daher der Auffassung, dass eine wenngleich notwendige Revision kurzfristig nicht erfolgen wird. Tatsächlich haben die kürzlich erfolgten Änderungen an der Straßenverkehrsordnung und ihrer Durchführungsbestimmung die Landmaschinen nur marginal betroffen.


Ist es möglich, eine landwirtschaftliche Zugmaschine als LKW zuzulassen?
Bezug nehmend auf Ihre Frage, teilen wir Ihnen mit, dass es nicht möglich ist, eine landwirtschaftliche Zugmaschine als LKW zuzulassen.
Die von Ihnen angegebenen Fahrzeuge sind in Wirklichkeit landwirtschaftliche Zugmaschinen mit Ladefläche, wie von der Straßenverkehrsordnung vorgesehen, die deren Konstruktionserfordernisse definiert.
Daher ist in allen Provinzen eine Zulassung als landwirtschaftliche Zugmaschine möglich, falls das Fahrzeug die Bauartgenehmigung als landwirtschaftliche Zugmaschine mit Ladefläche besitzt.

Ich möchte einen neuen Traktor für private und Hobby-Zwecke kaufen. Der Vertragshändler, an den ich mich gewandt habe, sagte, ich müsse mir eine Mehrwertsteuernummer zuweisen lassen. Entspricht diese Forderung der Wahrheit, da ich kein landwirtschaftlicher Unternehmer, sondern abhängig beschäftigt bin? Falls ja, welche gesetzliche Bestimmung gilt in diesem Fall?

Art. 110 der Straßenverkehrsordnung (Gesetzverordnung Nr. 285 vom 30.04.1992 in der jeweils gültigen Fassung) verfügt, dass die Zulassung einer Landmaschine im Namen dessen erfolgt, der erklärt, der Eigentümer zu sein, und der desgleichen erklärt, Inhaber eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs zu sein, der agromechanische Arbeiten durchführt oder Landmaschinen vermietet, sowie im Namen von Behörden oder öffentlichen Konsortien.
Wie Ihnen vom Händler angedeutet, ist die Zulassung von Landmaschinen durch andere Rechtspersonen als den oben genannten nicht vorgesehen.


Welche Bestimmungen gelten für das Führen von Landmaschinen? Was sehen sie vor?
Die Bestimmung in Bezug auf das Führen von Landmaschinen sind im Art. 12 Straßenverkehrsordnung enthalten, der für das Führen der in Art. 115 Abs. 1 Buchstabe C angegebenen Landmaschinen den Besitz des Führerscheins der Kategorie A vorsieht; bzw. für das Führen von Landmaschinen und ihren Kombinationen, die folgende Abmessungen nicht überschreiten:
- 1,60 m Breite,
- 4,00 m Länge,
- 2.50 m Höhe,
- 1,3 t Gesamtmasse,
- Geschwindigkeit 40 km/h;
Außer dem Fahrer dürfen keine anderen Personen mitgeführt werden.
Für alle anderen Landmaschinen und auch solchen, deren Masse und Abmessungen das normale Maß überschreiten, ist der Führerschein der Kategorie B erforderlich.

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